ASI-Arbeiten geringen Umfangs umfassen Tätigkeiten, bei denen nur geringe Mengen an Asbest, synthetischen Mineralfasern oder anderen gefährlichen Stoffen freigesetzt werden. Diese Arbeiten sind in der TRGS 519, Anlage 4, Nr. 2.7 definiert und umfassen unter anderem:
- Entfernen von Kleinstmengen: Das Entfernen von kleinen Mengen asbesthaltiger Materialien, wie z.B. Fliesenkleber oder Spachtelmassen, die Asbest enthalten.
- Bohr- und Sägearbeiten: Bohr- und Sägearbeiten an asbesthaltigen Bauteilen, sofern die freigesetzte Menge an Asbestfasern gering ist.
- Reparaturarbeiten: Reparaturarbeiten an asbesthaltigen Dichtungen, z.B. in Heizungsanlagen oder Rohrleitungen.
- Entfernen von Dämmmaterialien: Das Entfernen von kleinen Mengen an Dämmmaterialien, die synthetische Mineralfasern enthalten, z.B. in Heizkesseln oder Rohrleitungen.
- Reinigungsarbeiten: Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Oberflächen, sofern die freigesetzte Menge an Asbestfasern gering ist.
- Bodenbelagsentfernung: Das Entfernen von Bodenbelägen, die Asbest oder andere gefährliche Stoffe enthalten, wie z.B. alte Vinyl- oder Linoleumbeläge, die mit asbesthaltigem Kleber verlegt wurden.